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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


I. Geltungsbereich, Allgemeines und Definitionen

 

     Für sämtliche Verträge von Auftragnehmer gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft.

     Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten:

a) Foto(s): Bildaufnahmen (auch Videoaufnahmen) unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt).

b) „Fotoshooting“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung des Auftragnehmers.

 

II. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer


           Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Verringerungen der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer vereinbart werden.


                       Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des            Auftraggebers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass der Auftragnehmer die            vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann.

           Der Auftragnehmer stellt, sofern vereinbart eine Fotobox (Photobooth o.ä.) zur Verfügung. Der Auftraggeber           trägt dafür Sorge, dass diese bestimmungsgemäß genutzt wird. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen     durch unsachgemäßen Gebrauch auch durch Dritte.                     


                   Die Gestaltung der Fotografien obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann hierzu            ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung des Auftragnehmers bindend werden.            Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen      Mangel der Vertragsleistung des Auftraggebers dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen   verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.


                       Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers erfolgen in dessen persönlichen Stil und nach dessen eigenem            Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies            bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Bilder und Motive, die Bildbearbeitung, die            Auswahl der Bilder für eine Diashows sowie deren Musiktitel.


                     Sofern ein Fotobuch Bestandteil der vertraglichen Leistungen ist, erfolgt die Auswahl der       diesbezüglichen Bilder durch den Auftragnehmer. Die Druckfreigabe des Fotobuchs erfolgt durch den  Auftraggeber.

Der Auftraggeber erhält einmalig im Rahmen einer Revision die Möglichkeit einzelne Bilder          auszutauschen. Zusätzliche Revisionen werden pauschal mit 100 Euro in Rechnung gestellt.


                       Das Bildmaterial wird dem Auftragnehmer in bearbeitetem Zustand, hochauflösend im JPG Format,       zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht  nicht.


                       Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe der Fotos innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach      Fototermin, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) mit besonderem Aufwand;  in diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart.


                       Der Auftragnehmer schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des  Auftrages. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.


                       Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt, die digitalen Bilddateien als Nachweis seiner    Urheberschaft aufzubewahren.

 

         III. Urheberrecht

                   Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten     Fotografien ist der            Auftragnehmer. Seine Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes          über Urheberrecht und            verwandte Schutzrechte (UrhG).

                       Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von dem Auftragnehmer gelieferte Bildmaterial        urheberrechtlich geschützt ist.

 

         

         

IV. Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte


                       Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Fotografien            ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht, welche ausschließlich zur privaten Nutzung berechtigt. Eine            gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art ist, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung            nicht gestattet.

                       Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos im          Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

           Gleiches gilt für jede andere Veränderung oder Weiterbearbeitung der gefertigten Fotografien.Gleiches gilt            für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere  Dienstleister wie            Stylisten, DJs, Dekorateure, Locationberteiber, Hochzeitsplaner etc.)

                       Diese Übertragung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt mit der vollständigen Bezahlung der            vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer.

         

         V. Honorar und Auslagen

                       Die Vergütung des Auftragnehmers wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschalen vereinbart.      Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt. (Gesamtpreise).

                       Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen      Leistung notwendigen Auslagen des Auftragnehmers, wie z. B. Reise-, oder Übernachtungskosten. Diese sind        von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Fotoshootings bis in die Abendstunden       oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe des Fotoshootings        erforderlich. Der Auftraggeber kann hierzu entweder eine Übernachtungsmöglichkeit stellen oder alternativ           die entstehenden Kosten übernehmen.

                       An- und Abreisen des Auftragnehmers erfolgen jeweils vom Geschäftssitz des Auftragnehmers.      Reisen bis 25 km einfache Strecke um den Geschäftssitz des Auftragnehmers werden mangels anderweitiger         Vereinbarung nicht separat in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende Fahrtstrecken werden mit 0,50 Euro           je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie erforderliche            Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt           und von dem Auftragnehmer nachgewiesen.

                      Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren         sowie            Eintrittsgelder und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu    Lasten  des Auftraggebers.Ne

 

 

 


                       Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt der Auftragnehmer je angefangene halbe        Stunde in Rechnung. Es gilt der im Vertag vereinbarte Stundensatz.

                       Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von 50% des            Gesamtpreises mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall gilt der gebuchte            Termin erst mit Eingang der Zahlung als für den Auftragnehmer verbindlich. Mithin ist der Auftragnehmer im            Falle fehlender fristgerechter Zahlung nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Maßgeblich ist der            Zahlungseingang des Betrags auf nachfolgendem Konto des Auftragnehmers:

           ● Florin Zlatar / Sparkassezollernalb

           ● IBAN:DE15653512601138016972

           ● BIC:SOLADES1BAL BLZ:65351260

                       Vergütungsansprüche des Auftragnehmers sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach            Rechnungsstellung.

                       Die Eigentumsübertragung an den Fotos steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der            Vergütungsansprüche des Auftragnehmers.

 

         VI. Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen


                       Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstehen, bestimmen sich nach den            nachfolgenden Regelungen.

                Dem Auftragnehmer steht im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch      zu. Bei einer  vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber bis 180 Tage vor dem       Ausführungsdatum stehen dem Auftragnehmer 30% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar zu. Wird       der Termin zwischen 180 und 90 Tagen vor dem Ausführungsdatum abgesagt, werden 50% des vereinbarten      Honorars in Rechnung gestellt. Bei Stornierungen zwischen 90 und 14 Tagen vorher, sind 75% des           vereinbarten Honorars zu entrichten. Bei einer Stornierung innerhalb der letzten 14 Tage sind 100% des      Honorars zu entrichten. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein      geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund, der      Auftragnehmer zu vertreten hat, entfällt der      Schadensersatzanspruch.

                       Sofern der Auftragnehmer das Fotoshooting aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht durchführen  kann, entfällt der Vergütungsanspruch. 

                   

VII. Haftung


                       Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht            wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der          Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

                       Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue            Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.ue

                       Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall,          Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Fototermin nicht        erscheinen, haftet dieser nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder            Folgen. Der Auftragnehmer wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen (soweit vom            Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht     nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.

                       Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter  Punkt  VII. 3 genannten Fällen zurückerstattet.

                       Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des            Fotoshootings erleiden. Der Auftragnehmer empfiehlt diverse Fotospots, ob sich die Auftraggeber an die  empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber. r Te

                       Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober            Fahrlässigkeit.

                       Der Auftragnehmer haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober            Fahrlässigkeit.

                       Der Auftragnehmer haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern er diese nicht zu            vertreten hat.

                       Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach            Lieferung der Fotografien zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als vertragsgemäß und          mangelfrei.

 

         VIII. Vertraulichkeit und Datenschutz


                       Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten            verarbeitet.

                       Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit bezogen auf die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung            bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.

                       Sämtliche von dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister 

 


(wie z.B. Albenhersteller, Fotolabore etc.) werden von dem Auftragnehmer auf die Einhaltung            datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.

                       Bei Vertragsschluss erhält der Auftraggeber die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

 

         IX. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel


                       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

                       Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer       Wirksamkeit der Schriftform.

                       Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder            seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, Wird der Wohnsitz des            Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

                       Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden,            so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen            dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser  Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

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